Allgemeine Geschäftsbedingungen Praxis für Osteopathie & Physiotherapie Häfele

 

 

§ 1 Anwendung der Allg. Geschäftsbedingungen

(1.) Im Sinne §§ 611 ff. BGB regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschäftsbedingungen zwischen dem/der Osteopathen/ Heilpraktike/ PhysiotherapeutIn soweit zwischen den Vertragspartnern nichts abweichendes in Schriftform vereinbart wurde.

(2.) Der Behandlungsvertrag kommt durch die Terminvereinbarung mit der Praxis für Osteopathie Häfele, egal in welcher Form, zustande.

(3.) Der Behandlungsvertrag kann durch den Osteopathen/ Heilpraktiker/ PhysiotherapeutIn abgelehnt werden, wenn hierfür rechtmäßige Gründe vorliegen. Das können beispielsweise Gründe wie fehlende Spezialisierung oder ein fehlendes Vertrauensverhältnis sein.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

(1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Aufklärung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

(2) Der Osteopath/ Heilpraktiker/ PhysiotherapeutIn stellt dem Patienten die Diagnose und Therapiemöglichkeiten vor. Der Patient entscheidet hierüber frei. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

(3) Der Osteopath/ Heilpraktiker/ PhysiotherapeutIn therapiert nach bestem Gewissen und angesichts der absolvierten Ausbildungsabschlüsse und Zertifikationen. Ein erwarteter Erfolg kann nicht garantiert werden und auch wissenschaftliche Belege sind nicht für alle Methoden nachweisbar.

§ 3 Honoraranspruch des Osteopathen/ Heilpraktikers/ PhysiotherapeutIn

(1) Mit Zustandekommen eines Behandlungsvertrages entsteht durch die Dienste des Osteopathen/ Heilpraktikers ein Honoraranspruch. Diese liegen zwischen 38,80€ und 89,00€. Der Umfang der Leistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen der jeweiligen Versicherungen.

(2) Die meisten gesetzlichen Krankenkassen übernehmen anteilig die Kosten für die osteopathische Behandlung und private Kassen die Leistungen des/der PhysiotherapeutIn. Bitte informieren Sie sich vor der ersten Behandlung über die jeweilige Kostenübernahme. Eine Rechnungsstellung erfolgt unabhängig von einer Kostenübernahme. Werden Kosten übernommen, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel eine Verordnung eines Arztes mit der Anzahl der Behandlungen und der Diagnose. Beispiel: 3 x Osteopathie, Diagnose: LWS-Syndrom

Für die Behandlungen durch unsere Physiotherapeutin ist die Zuweisung/ Empfehlung durch einen Arzt notwendig. Bitte kümmern Sie sich VOR der ersten Behandlung durch unsere Physiotherapeutin darum. 

(3) Auch Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht immer den vollen Rechnungsbetrag. Es obliegt dem Patienten, sich vor der Behandlung über die jeweiligen Bedingungen seiner Krankenversicherung zu informieren. Eine Rechnungsstellung erfolgt auch hier unabhängig von einer Kostenübernahme.

(4) Nach jeder Behandlung sind alle Honorare bar oder per EC-Abrechnung vor Ort zu bezahlen.

(5) Kurzfristig abgesagte oder nicht eingehaltene Termine, die nicht 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin storniert oder abgesagt wurden, werden voll berechnet.

 

 

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung

(1) Der Osteopath/ Heilpraktiker/ PhysiotherapeutIn behandelt die Patientendaten vertraulich und gibt bezüglich der Beratungen, der Diagnose, der Aufklärung und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten nur Auskünfte mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entsprechen sollte.

(2) Absatz (1) findet keine Anwendung, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist

Beispiel: persönliche Angriffe gegen den Osteopathen/ Heilpraktiker/ PhysiotherapeutIn .

 

§ 5 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Inhalte des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein/werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt.

(2) Soweit Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.